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Aktuelle Informationen zum Thema steuerliche Abschreibbarkeit
Seit 1.1.2005 gilt bei Neuanträgen folgende Regelung:
um den Grad der Behinderung feststellen zu lassen, ist ausschließlich nur noch über die örtlich zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes der Antrag zu stellen!
Ab einem mittels Bescheid festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 25 %, ist es möglich bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt steuerliche Erleichterungen geltend zu machen.
Ab einem mittels Bescheid festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % ist es zusätzlich auf Ansuchen möglich, in den Kreis der „begünstigen Behinderten“ aufgenommen zu werden. Diese Aufnahme in den genannten Personenkreis zieht eine sofortige Meldung an den Dienstgeber nach sich – mit allen Vor- und Nachteilen!!!
Bisher bedeutete eine ab 50 % festgestellte Behinderung automatisch die Aufnahme in den Personenkreis der begünstigten Behinderten und damit die Weitergabe dieser Tatsache an den Arbeitgeber bzw. im Falle einer Arbeitssuche einen wesentlichen Hemmschuh. Seit 1.1.2005 fällt diese Automatisierung weg! D.h. nur wer ausdrücklich den Antrag stellt, wird diesem Personenkreis zugerechnet!!!!
Ihr ÖMCCV-Team
Weiterführende Informationen: CED und Arbeit CED und Mobilität CED und Steuern Behindertenpass - Begünstigte Behinderte Steuerabschreibungen bei CED (Crohnicle 2007) Leistungsangebot des Bundessozialamtes (Crohnicle 2002) Steuerliche Abschreibmöglichkeiten (Crohnicle 2002) CD-Mitschnitte von Vorträgen zu diesem Themenkreis |
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